Übermittlungssperren (ÜSP)
Die Meldebehörde darf Daten der Einwohner in folgenden Fällen weitergeben:
- An Parteien, Wählergruppen u.a. Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
- Bei Alters- und Ehejubiläen
- An Adressbuchverlage
- An das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen, die im Folgenden Jahr 18 Jahre alt werden
- An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentliche-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können der Übermittlung ihrer Daten widersprechen.
Wenn Sie dieses nicht wünschen müssen Sie einen Antrag stellen.