Denkmalschutz/-pflege
Denkmalschutz und Denkmalpflege liegen im gemeinsamen Interesse bzw. sind gemeinsame Aufgaben der Denkmaleigentümern und der Gemeinde Ostbevern als Untere Denkmalbehörde.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat 1980 das Denkmalschutzgesetz erlassen. Nach diesem Gesetz sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Bodendenkmäler hingegen sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden (archäologische Denkmäler). Die Denkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen, die bei der Unteren Denkmalbehörde (hier: Gemeinde Ostbevern) geführt wird.
Beim Umgang mit Bau- und Bodendenkmälern sind bestimmte Regelungen zu beachten:
- Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Denkmal
zu schützen, z. B. gegen Diebstahl, Wasserschäden, Brandgefahr und
Blitzschlag. - Sie sind auch verpflichtet, ihr Denkmal zu pflegen, z. B. durch Erneuerung
der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren. - Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten müssen ihr Denkmal sinnvoll
nutzen, soweit ihnen das wirtschaftlich zumutbar ist.
Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind im Allgemeinen eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung. Die Unteren Denkmalbehörden sind deshalb gehalten, Schutz, Pflege und auch eine sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen. Dieses geschieht durch fachliche Beratung, durch Zuschüsse zu denkmalpflegerischen Maßnahmen (Denkmalförderung) und durch steuerliche Vergünstigungen (z. B. erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind). Aber auch die denkmalrechtliche Erlaubnis dient diesem Zweck:
- Wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern
oder an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern
will, bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde. - Einer Erlaubnis bedarf weiterhin, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern
oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder
beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt
wird.