Die Gewerbesteuer gehört neben der Grundsteuer zu den sogenannten Realsteuern. Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes.

Gewerbesteuermessbetrag:

Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewebesteuerertrag und setzt auf dieser Basis einen Gewerbesteuermessbetrag für das Verhandlungsjahr fest. Dieser wird der Gemeinde mitgeteilt.

Festsetzung der Gewerbesteuer:

Der Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes wird mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde Ostbevern multipliziert.

Der Gewerbesteuerhebesatz wird vom Rat der Gemeinde Ostbevern beschlossen. Am 01.01.2021 wurde dieser auf 418 v. H. festgelegt.

Mit der ersten Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt gleichzeitig die Festsetzung der Vorauszahlungen für Folgejahre. Eventuelle Gewerbesteuernachforderungen sind einen Monat nach der Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides fällig. Die Vorauszahlungen werden in Höhe der letzten Veranlagung festgesetzt und sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Sollten die Vorauszahlungen durch einen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes festgesetzt werden ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden.

Verzinsung von Steuernachforderungen bzw. -erstattungen:

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer, welche später als 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes in dem die Steuer entstanden ist, zu einer Nachforderung oder Erstattung, so ist diese Summe zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 0,5 v.H. auf den durch 50 € teilbaren abgerundeten Betrag.

Einspruch / Aussetzung der Vollziehung

Gegen den Gewerbesteuermessbescheid - der die Grundlage der Berechnung der Gewerbesteuer ist - können Sie beim Finanzamt Einspruch erheben.

Die Zahlung der Gewerbesteuer kann bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbetrages ausgesetzt werden. Der entsprechende Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten.

Zuständige Stelle

Fachbereich V
Am Rathaus 1
48346 Ostbevern

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Ansprechpartner

Gewerbesteuer

 Die Gewerbesteuer gehört neben der Grundsteuer zu den sogenannten Realsteuern. Besteuert wird der Ertrag eines Gewerbebetriebes.

Gewerbesteuermessbetrag:

Das Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewebesteuerertrag und setzt auf dieser Basis einen Gewerbesteuermessbetrag für das Verhandlungsjahr fest. Dieser wird der Gemeinde mitgeteilt.

Festsetzung der Gewerbesteuer:

Der Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes wird mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde Ostbevern multipliziert.

Der Gewerbesteuerhebesatz wird vom Rat der Gemeinde Ostbevern beschlossen. Am 01.01.2021 wurde dieser auf 418 v. H. festgelegt.

Mit der ersten Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt gleichzeitig die Festsetzung der Vorauszahlungen für Folgejahre. Eventuelle Gewerbesteuernachforderungen sind einen Monat nach der Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides fällig. Die Vorauszahlungen werden in Höhe der letzten Veranlagung festgesetzt und sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Sollten die Vorauszahlungen durch einen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes festgesetzt werden ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden.

Verzinsung von Steuernachforderungen bzw. -erstattungen:

Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer, welche später als 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes in dem die Steuer entstanden ist, zu einer Nachforderung oder Erstattung, so ist diese Summe zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 0,5 v.H. auf den durch 50 € teilbaren abgerundeten Betrag.

Einspruch / Aussetzung der Vollziehung

Gegen den Gewerbesteuermessbescheid - der die Grundlage der Berechnung der Gewerbesteuer ist - können Sie beim Finanzamt Einspruch erheben.

Die Zahlung der Gewerbesteuer kann bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbetrages ausgesetzt werden. Der entsprechende Antrag ist an das zuständige Finanzamt zu richten.

Gewerbesteuermessbetrag, Realsteuern, Gewerbesteuerhebesatz, Verzinsung von Steuernachforderungen, Gewerbesteuermessbescheid https://serviceportal.ostbevern.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/809/show
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