Grundsicherung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine antragsabhängige Leistungsart im Rahmen des Sozialhilferechts, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Sie unterscheidet sich im Wesentlichen dadurch von der "normalen" Sozialhilfe, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden es sei denn diese verfügen über ein jährliches Einkommen mehr als 100.000 €. Dann besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten? Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 € und bei Verheirateten / Lebenspartner von 10.000 €.
Wer hat keinen Anspruch?
Personen, wo das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (Kind bzw. Eltern) jährlich einen Betrag von 100.000 € übersteigt,
Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
ausländische Staatsangehörige, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind
In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
Der Bedarf umfasst:
den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei mehreren Personen im Haushalt anteilig)
ggfs. anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
ggfs. einen Mehrbedarf, z. B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G" einen Mehrbedarf oder Alleinerziehenden.
Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung stellen.
Bitte vereinbaren Sie für ein persönliches Beratungsgespräch oder zur Antragstellung telefonisch vorab einen Termin.
Rechtsgrundlagen allgemein
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung –
Rechtsgrundlagen
Einkommensnachweise
- Rentenbescheid
- Lohnbescheinigung
- Krankengeldbescheinigung
- Wohngeldbescheid
- Kindergeldbescheid
- Einkommens-/ Lohnsteuerbescheid
Nachweise über Belastungen
- Mietvertrag oder Vermieterbescheinigung
- Belastungen für Haus/Eigentumswohnung
- Abrechnung über Strom/Gas
- Versicherungsbeiträge
Sonstiges
- Personalausweis
- Schwerbehindertenausweis
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Sparbücher mit aktuellem Stand
- Nachweis über PKW-Haltung (Versicherungsnachweis/Fahrzeugschein)
- Nachweis über sonstiges Vermögen oder vermögenswerte Ansprüche, z.B. aus Übertragsverträgen, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen...
Bei Trennung/ Scheidung
- Schriftwechsel in der Trennungs-/ Unterhaltsangelegenheit
- Scheidungsurteil Urteil/ Vergleich über Unterhalt
- Nachweise über Unterhaltszahlungen
- Bescheid über die Gewährung von Unterhaltsvorschusszahlungen
Kosten
keine