Die Hundesteuer ist einer der ältesten sogenannten Aufwandsteuern, die bis ins 15. Jahrhundert zurückreicht. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken. Die Höhe der Hundesteuer ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, d.h. sie kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Die Steuer ist nach der Anzahl der gehaltenen Hunde gestaffelt.

Wer ist Steuerschuldner?
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Ostbevern gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird.

Steuerpflichtig ist ebenso, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. 

Wann muss ich einen Hund anmelden?
Der Hundehalter / die Hundehalterin ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund aus einem Wurf einer von ihm / ihr gehaltenen Hündin stammt – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde Ostbevern anzumelden.
Das gleiche gilt bei Zuzug.

Sollten Sie Ihren Hund nicht anmelden und sollte dies später bei einer Überprüfung festgestellt werden, kann ein rückwirkender Steuerbescheid ergehen. Mit der Festsetzung eines Bußgeldes im Rahmen der Hundesteuersatzung, des Kommunalabgabengesetzes NRW und des Ordnungswidrigkeitengesetzes muss dann gerechnet werden.

Unabhängig davon ist neben der Anmeldung zur Hundesteuer eine Anzeige nach dem Landeshundegesetz beim Ordnungsamt der Gemeinde Ostbevern erforderlich. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Anliegen "Landeshundegesetz".

Die Hundesteuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende und die verbleibende Zeit des laufendes Jahres und sodann jährlich am 15. Februar mit dem Jahresbetrag fällig.
Sie wird in der Regel durch einen Hundesteuerbescheid am Jahresanfang festgesetzt.

Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder abgeschafft hat, der Hund gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde Ostbevern abzumelden. 

Befreiung bzw. Ermäßigung zur Hundesteuer:

Steuerbefreiung (auf Antrag)

  • § 3 Abs. 2: Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe schwerbehinderter Personen dienen, soweit nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes das Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL" oder "H" festgestellt wurde.

Steuerermäßigung (auf Antrag)

  • § 4 Abs. 1 a: Bewachung von Gebäuden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, jedoch nur für einen Hund.
  • § 4 Abs. 1 b: Hunde, die regelmäßig als Rettungshunde eingesetzt sind.
  • § 4 Abs. 2: für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld beziehen, jedoch nur für einen Hund.
  • § 4 Abs. 3: Bewachung von bewirtschafteten Gebäuden landwirtschaftlicher Unternehmen (mind. 400 m von der geschlossenen Ortslage entfernt), jedoch nur ein Hund