Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Wohngeld gibt es

→ als Mietzuschuss für Personen, die Mieterinnen oder Mieter von Wohnraum sind,
→ als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentum am selbst genutzten Wohnraum haben.

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten und Belastungen) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich

→ nach der Haushaltsgröße,
→ dem monatlichen Gesamteinkommen und
→ der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von 12 Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Zum 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform 2023 in Kraft getreten, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.

Wir bitten daher um Verständnis, dass aktuell mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss, da die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden müssen. Ihnen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.

Ob Sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie sich mit dem Wohngeldproberechner des Landes NRW ausrechnen lassen. Link: www.wohngeldrechner.nrw.de

 

Zweiter Heizkostenzuschuss

Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.

Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 €, mit zwei Personen 540 €. Für jede weitere Person kommen 100 € hinzu.

In NRW wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

Unterlagen

  • Wohngeldantrag (Miet- und Lastenzuschuss)
  • Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate einschl. Weihnachts- und Urlaubsgeld aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • Mietvertrag bzw. Nachweis der Belastungen bei Eigentum
  • je nach Einzelfall weitere Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Wohngeld gibt es

→ als Mietzuschuss für Personen, die Mieterinnen oder Mieter von Wohnraum sind,
→ als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentum am selbst genutzten Wohnraum haben.

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten und Belastungen) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich

→ nach der Haushaltsgröße,
→ dem monatlichen Gesamteinkommen und
→ der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von 12 Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Zum 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform 2023 in Kraft getreten, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.

Wir bitten daher um Verständnis, dass aktuell mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss, da die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden müssen. Ihnen gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.

Ob Sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie sich mit dem Wohngeldproberechner des Landes NRW ausrechnen lassen. Link: www.wohngeldrechner.nrw.de

 

Zweiter Heizkostenzuschuss

Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.

Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 €, mit zwei Personen 540 €. Für jede weitere Person kommen 100 € hinzu.

In NRW wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

  • Wohngeldantrag (Miet- und Lastenzuschuss)
  • Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate einschl. Weihnachts- und Urlaubsgeld aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • Mietvertrag bzw. Nachweis der Belastungen bei Eigentum
  • je nach Einzelfall weitere Unterlagen
Mietzuschuss, Lastenzuschuss, Heizkostenzuschuss, Wohngeldantrag, Wohngeld https://serviceportal.ostbevern.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1033/show
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